Impression vom nächsten UNGER-UNS Konzert – Das Aus?!

Es ist einfach nur noch frustrierend.

Wir könnten guten Gewissens an dieser Stelle schreiben, dass wir mit Hochdruck daran arbeiten, Ende November diesen Jahres endlich wieder ein UNGER-UNS Konzert auf die Beine zu stellen.

Plötzlich aber sieht alles anders aus. Ein Foto des potenziellen November-Konzertes sähe nämlich vermutlich wie abgebildet aus und das ist nicht das, was UNGER-UNS einmal ausgemacht hat. Der Austausch, das erlebbar machen von gemeinsamen Momenten, in denen wir UNGER-UNS waren und das Zehren im Nachgang der Veranstaltungen mittels gemeinsamer Bilder und Videos.

Nun aber wird immer deutlicher, dass Dank der am 25. Mai in Kraft tretenden DSGVO Fotos und Videos nicht mehr angefertigt werden können. Jedenfalls nicht, ohne, dass wir als Veranstalter unsere Existenz gefährden.

Einen sehr aufschlussreichen Bericht zu diesem Thema hat Lars Rieck dazu veröffentlicht. Siehe Link am Ende dieses Beitrags.

Dass man sich die ganzen Vorgaben leicht als vollkommen unrealistisch für die Praxis ausmalen kann, ist mit einer der aufschlussreichsten Passagen aus dem angesprochenen Artikel leider widerlegt:

»Diese Regelungen der DSGVO werden zweifellos gravierende, negative Auswirkungen auf das Anfertigen und Nutzen von personenbezogenen Fotos und Filmen haben. Ziel des deutschen Gesetzgebers scheint es zu sein, die Anfertigung von personenbezogenen Fotos und Filmen grundsätzlich zu verhindern. Dies hätte nicht sein müssen. Denn der europäische Gesetzgeber, verantwortlich für die DSGVO, hat das Problem der Abwägung zwischen dem Schutz personenbezogener Daten und der Ausübung der Meinungsfreiheit gesehen. Deshalb hat er den nationalen Gesetzgebern in den Mitgliedsstaaten der EU so genannte Öffnungsklauseln an die Hand gegeben. Verbunden damit war ein Regelungs- und Anpassungsauftrag bei zu erwartenden besonderen Härten und unzumutbaren Einschränkungen. Eine solche Öffnungsklausel findet sich in Art. 85 DSGVO. Darin wird jedem Mitgliedstaat das Recht gegeben,

„durch Rechtsvorschriften das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken und zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, in Einklang zu bringen.“

In Art. 85 Abs. 2 DSGVO findet sich eine Pflicht, Abweichungen und Ausnahmen zur DSGVO zur Gewährleistung der Freiheit der Meinungsäußerung zu journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken zu schaffen. In Art. 85 Abs. 1 DSGVO findet sich sogar eine eigenständige, noch weitergehende Öffnungsklausel, die den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, auch bezüglich der übrigen Ausprägungen der Meinungsfreiheit eine der besonderen Bedeutung des demokratischen Meinungsbildungsprozess Rechnung tragende Lösung zu finden.

GroKo setzen, 6!

Dies hätte der deutsche Gesetzgeber jedoch gesetzlich regeln müssen, beispielsweise, indem er geregelt hätte, dass die bewährten § 22 KUG – § 24 KUG Vorrang vor der DSGVO haben. Der deutsche Gesetzgeber hat dies aber schlicht nicht getan und ist völlig untätig geblieben. Nur in den Bundesländern gab es Initiativen, die uneingeschränkte Geltung der DSGVO auszuschließen, auch hier aber nur bezogen auf die klassischen Medien. Auch ein Gesetzesentwurf zur Änderung des KUG enthält lediglich Ausnahmen für Presse, Rundfunk und damit die klassischen Medien. Das so genannte Medienprivileg wird verfestigt, alle anderen fallen „hinten runter“.

[…]

Der Bundesgesetzgeber hat mittlerweile sogar öffentlich angekündigt, bewusst untätig zu bleiben. Man vertraue auf die Rechtsprechung. Mit einer Abhilfe des deutschen Gesetzgebers noch vor dem 25. Mai 2018 ist damit nicht mehr zu rechnen.

Lage im Ausland

Während der deutsche Gesetzgeber also offenbar absichtlich untätig bleibt und es damit den Betroffenen überlässt, das Verhältnis zwischen dem Recht am personenbezogenen Daten und dem Recht auf freie Meinungsäußerung in kostspieligen und langwierigen Prozessen durch diverse Instanzen zu klären, haben Gesetzgeber in anderen Mitgliedstaaten der EU das Problem gesehen und durch einen Federstrich erledigt, wie z.B. in Schweden. Dort findet sich in einem Gesetzentwurf der schwedischen Regierung vom 15. Februar 2018 der schlichte aber wirkungsvolle Satz

„Die DSGVO sowie weitere Datenschutzgesetze finden in dem Umfang, wie sie gegen Presse- oder Meinungsfreiheit streiten, keine Anwendung.“

Zum wiederholten Mal zeigt sich, dass der deutsche Gesetzgeber die Klärung wichtigster Rechtsfragen lieber den Gerichten überlässt, was jahrelange Rechtsunsicherheit für alle Betroffenen bedeuten wird.«

Kurzum: wir können es uns nicht leisten, dass wir diejenigen sind, die vor Gericht gezogen werden, um einen Präzedenzfall zu schaffen. Schon gar nicht mit einem nicht kommerziellen Herzensprojekt wie UNGER-UNS.

Und ja, es ist zum Heulen…

DER GANZE ARTIKEL VON IPCL RIECK & PARTNER

Wissen zur DSGVO – 7 Tipps für Fotografen